Satzung

Satzung

des Modellbahnclub Greifswald

 

 

 

§1 Name und Sitz des Vereins

 

1. Der Verein führt den Namen “Modellbahnclub Greifswald“; nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz “e.V.“.

 

2. Sitz des Vereins ist Greifswald.

§2 Rechtsform, Geschäftsjahr

1. Der Verein soll im Vereinsregister des für seinen Sitz zuständigen Amtsgerichts eingetragen werden.

 

2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§3 Zweck und Aufgaben

1. Zweck des Vereins ist der Zusammenschluß aller derjenigen, die am Eisenbahnwesen und Modellbahnbau interessiert sind. Der Verein tritt die Rechtsnachfolge der Arbeitsgemeinschaft 5/5 des Deutschen Modelleisenbahnverbands e.V. an. Das gesamte Vermögen der AG 5/5 wird als Vereinsvermögen in den Modellbahnclub Greifswald eingebracht. Mit der Umwandlung in einen Verein und der Annahme dieser Satzung werden alle Mitglieder der AG 5/5 Mitglieder des Modellbahnclub Greifswald, sofern es das betreffende Mitglied wünscht. Es entfällt in diesem Falle das Aufnahmeverfahren nach §4.

 

2. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich auf folgende Aufgaben:

 

- Freizeitbeschäftigung für Modelleisenbahner und Freunde der Eisenbahn.

- Durchführung von Fachvorträgen, Studienfahrten und Besichtigungen.

- Information der Mitglieder und der Öffentlichkeit über die Belange und Aufgaben des Schienenverkehrs.

- Bau und Betrieb von Modelleisenbahnanlagen.

- Beratung und Unterstützung der Mitglieder beim Bau eigener Anlagen und Fahrzeugmodelle

- Pflege und Erhaltung von Sachzeugen der Verkehrsgeschichte.

- Durchführung von Ausstellungen und Beteiligung an Ausstellungen Dritter.

- nationale und internationale Zusammenarbeit mit anderen Vereinen.

- Pflege des geselligen Beisammenseins der Vereinsmitglieder.

 

§4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins können auf schriftlichen Antrag natürliche und juristische Personen werden. Für natürliche Personen gilt:

 

Ordentliches Mitglied des Vereins kann jeder Bürger werden, der das 18. Lebensjahr erreicht hat. Kinder und Jugendliche können Mitglieder werden, wenn eine schriftliche Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter vorliegt und sie das 14. Lebensjahr erreicht haben. Auf Beschluß der Mitgliederversammlung können Gast- und Ehrenmitglieder in den Verein aufgenommen werden. Personen die sich dem Anliegen des Vereins verbunden fühlen und Ihn fördern und unterstützen möchten, können als Fördermitglieder aufgenommen werden.

 

2.  Zwischen den Mitgliederversammlungen können Fördermitglieder und ordentliche Mitglieder durch den Vorstand in eigener Entscheidung aufgenommen werden. Die Mitglieder werden auf jeder Mitgliederversammlung durch den Vorstand über Neuaufnahmen informiert und jedes Mitglied erhält die Möglichkeit Einwände vorzubringen und eine Abstimmung über die Neuaufnahme zu verlangen. Geschieht dies nicht, wird die Aufnahme endgültig wirksam. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage, an dem der Beschluß der Mitgliederversammlung bzw. des Vorstandes über die Aufnahme gefaßt wurde.

 

3.  Die Mitgliedschaft erlischt:

 

- durch Austritt. Dieser kann nur durch schriftliche Erklärung an den Vorstand jeweils zum Ende des Monats erfolgen.  

- durch Auflösung des Vereins.

- durch Ausschluß. Der Ausschluß erfolgt, wenn ein Mitglied den Interessen und dem An­sehen des Vereins in grober Weise zuwider handelt, insbesondere gegen die satzungs­mäßigen Pflichten verstößt. Der Ausschluß kann ebenfalls erfolgen, wenn die Voraus­setzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft nicht vorhanden waren oder nicht mehr vorhanden sind. Über den Ausschluß entscheidet nach vorheriger Anhörung die Mitgliederversammlung.

- durch den Tod einer natürlichen oder die Liquidation einer Juristischen Person.

 

4.      Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle satzungsmäßigen Rechte. Das ausscheidende Mitglied hat alles in seinem Besitz befindliche Vereinsvermögen unverzüglich und in ordentlichem Zustand dem Verein zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht steht ihm nicht zu.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.  Ordentliche Mitglieder haben das Recht:

 

- den Vorstand zu wählen und in den Vorstand gewählt zu werden, (Vorstandsmitglieder können nur Personen sein, die das 18. Lebensjahr vollendet haben)

- von dem Vorstand Rechenschaft über seine Tätigkeit zu verlangen

 

Alle Mitglieder haben das Recht:

 

- An den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

- In den Versammlungen zu allen Fragen Stellung zu nehmen und Vorschläge einzubrin­gen.

 

2.  Alle Mitglieder haben die Pflicht den Verein in der Verfolgung seiner Ziele zu unterstützen und sein Ansehen zu wahren.

 

Ordentliche Mitglieder haben die Pflicht, die Mitgliedsbeiträge regelmäßig zu zahlen.

§6 Beiträge

Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge nach Maßgabe einer besonderen Beitragsordnung.

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

 

- die Mitgliederversammlung.

- der Vorstand.

§8 Die Mitgliederversammlung

 

1.  Das höchste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. In jedem Geschäftsjahr findet einmal eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Jede Mitgliederversammlung ist 14 Tage vorher allen Mitgliedern schriftlich anzukündigen.

 

2.  Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

 

-          Entgegennahme und Diskussion des Jahresberichts, des Kassenberichts sowie des Berichts der Rechnungsprüfer.

-          Entlastung des Vorstandes bei Ablauf der Wahlperiode.

-          Wahl des Vorstandes.

-          Wahl der Rechnungsprüfer.

-          Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.

-          Satzungsänderungen.

-          Endgültige Entscheidung über den Ausschluß eines Mitglieds.

-          Entscheidung über die Auflösung des Vereins.

 

3.  Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

 

4.  Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürfen einer Stimmenmehrheit von 2/3 der Anwesenden. Für die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Um die Auflösung des Vereins beschließen zu können, müssen mindestens 3/4 der Vereinsmitglieder zur Mitgliederversammlung anwesend sein.

 

5.  Geheime Abstimmungen sind durchzuführen, wenn einer der Anwesenden dies verlangt.

 

6.  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung Ist einzuberufen:

 

- auf Beschluß des Vorstandes.

- auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/4 der ordentlichen Mitglieder.

 

Auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung werden nur die Tagesordnungspunkte behandelt und entschieden, die Grund der Einberufung waren.

 

7.  Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder die den Beitrag bis zum vergangene Monat entrichtet haben.

 

8.  Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§9 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

 

- dem Vorsitzenden

- dem stellvertretenden Vorsitzenden

- dem Kassierer

 

 

2. Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils auf 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Ebenfalls alle 2 Jahre werden ein Rechnungsprüfer und ein Jugendgruppenleiter gewählt
und bilden zusammen mit dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter und dem Kassierer den erweiterten Vorstand.

 

3. Dem Vorstand obliegt die Gesamtgeschäftsführung sowie die Verwaltung des Vereinsver­mögens. Er hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen.

 

4. Der Vorstand beruft die ordentliche Mitgliederversammlung ein.

 

5. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassierer vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind Vorstand im Sinne des §S 26 BGB und werden in
das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen.

§10 Finanzierung

1. Die Finanzierung erfolgt:

 

- aus den Aufnahmegebühren und den Mitgliedsbeiträgen.

- aus Einnahmen von Ausstellungen, Spenden, Zuwendungen, Publikationen usw.

§11 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins geht das Vermögen nach der Erfüllung von Forderungen Dritter anteilig an die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses ordentlichen Mitglieder des Ver­eins über. Die Höhe der Anteile wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

§12 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde in der vorliegenden Form auf der Mitgliederversammlung vom
14. Januar 2006 beschlossen und tritt mit der Eintragung beim Amtsgericht in Kraft.

 

 


 

   

 

 

 

 

 

 

Stand: 04.03.2011

 

Kassen- und

Beitragsordnung

 

Aufnahmegebühren

 

Für die Aufnahme in den Greifswalder Modellbahnclub e.V. wird eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe von 10,00 € erhoben.

Beiträge

 

Der monatliche Beitrag beträgt  5,00 €.
Für Mitglieder der Jugendgruppe beträgt der Beitrag 2,50 €.
Mitglieder mit Anspruch auf Sozialleistungen können einen ermäßigten Beitrag in der Höhe von 2,50 € zahlen.
Der Anspruch ist jährlich nachzuweisen.

 

Beitragszahlung

 

Der Beitrag ist vierteljährlich im Voraus, jeweils zum 15. des Quartalsbeginns als Barzahlung oder als Überweisung zu entrichten.

            Bei einer Überweisung auf das Vereinskonto:


                        Sparda Bank           Bankleitzahl:           120 965 97
                                                         Kontonummer:       50 37 085
              Ist als Verwendungszweck der Name und der Zahlungszeitraum anzugeben.

Ist ein Mitglied mit mehr als 3 Monatsbeiträgen im Rückstand erhält es eine Mahnung.
Bei einem Rückstand von mehr als 6 Monatsbeiträgen erhält es eine 2. Mahnung mit der Androhung des Ausschlusses.
Wird der Rückstand nicht innerhalb des darauf folgenden Quartals beglichen, kann der Ausschluss des betroffenen Mitgliedes auf einer Mitgliederversammlung erfolgen.

 

Verwaltung

Die Verwaltung der Vereinskonten und der Bargeldkasse erfolgt durch einen Kassenwart. Stellvertretend kann auch ein anderes Vorstandsmitglied für einen befristeten Zeitraum durch den Vorsitzenden beauftragt werden.
Einmal pro Kalenderjahr erfolgt eine Kassenrevision.

 

Verfügungsberechtigung

Alle für den Verein eingehenden Beträge sind schnellst möglich auf das Vereinskonto zu überweisen bzw. in die Bargeldkasse abzuführen. Der Kassenwart ist entsprechend zu informieren.

Alle Kosten, die mit Mitteln des Vereins beglichen werden sollen, sind grundsätzlich im Vorfeld mit dem Kassenwart abzustimmen und in einem Ausgabenprotokoll zu bestätigen. Stellvertretend ist die Abstimmung mit einem anderen Vorstandsmitglied möglich. Dieser informiert den Kassenwart über die getroffene Entscheidung.
Für Ausgaben von über 500€ ist eine Abstimmung des erweiterten Vorstandes erforderlich. Für eine Entscheidung ist die einfache Mehrheit ausreichend. Sie ist zu dokumentieren und im Clubraum zu veröffentlichen.

 

Verauslagungen

Für jede Kostenerstattung ist beim Kassenwart ein Beleg über die entstandenen Kosten mit dem entsprechenden Ausgabenprotokoll vorzulegen. Als Beleg werden Kassenzettel und ordnungsgemäß ausgefüllte Quittungen anerkannt.
Auf dem Beleg ist weiterhin der Name des Käufers und wenn nicht erkennbar der Artikel bzw. der Anlass der Ausgabe zu vermerken. 
Die eingereichten Belege sind vom Kassenwart 3 Jahre aufzubewahren.

Vorschüsse werden durch den Kassenwart nur gegen Quittungen gewährt. Die Abrechnung erfolgt durch Vorlage der Belege.

 
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