Satzung
des Modellbahnclub Greifswald
§1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen “Modellbahnclub Greifswald“; nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz “e.V.“.
2. Sitz
des Vereins ist Greifswald.
§2 Rechtsform, Geschäftsjahr
1. Der
Verein soll im Vereinsregister des für seinen Sitz zuständigen Amtsgerichts
eingetragen werden.
2. Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
§3 Zweck und Aufgaben
1. Zweck des Vereins ist der Zusammenschluß aller derjenigen, die am Eisenbahnwesen und Modellbahnbau interessiert sind. Der Verein tritt die Rechtsnachfolge der Arbeitsgemeinschaft 5/5 des Deutschen Modelleisenbahnverbands e.V. an. Das gesamte Vermögen der AG 5/5 wird als Vereinsvermögen in den Modellbahnclub Greifswald eingebracht. Mit der Umwandlung in einen Verein und der Annahme dieser Satzung werden alle Mitglieder der AG 5/5 Mitglieder des Modellbahnclub Greifswald, sofern es das betreffende Mitglied wünscht. Es entfällt in diesem Falle das Aufnahmeverfahren nach §4.
2. Die
Tätigkeit des Vereins erstreckt sich auf folgende Aufgaben:
- Freizeitbeschäftigung für Modelleisenbahner und
Freunde der Eisenbahn.
- Durchführung von Fachvorträgen, Studienfahrten und
Besichtigungen.
- Information der Mitglieder und der Öffentlichkeit über
die Belange und Aufgaben des Schienenverkehrs.
- Bau und Betrieb von Modelleisenbahnanlagen.
- Beratung und Unterstützung der Mitglieder beim Bau eigener Anlagen
und Fahrzeugmodelle
- Pflege und Erhaltung von Sachzeugen der
Verkehrsgeschichte.
- Durchführung von Ausstellungen und Beteiligung an Ausstellungen
Dritter.
- nationale und internationale Zusammenarbeit mit anderen Vereinen.
- Pflege des geselligen Beisammenseins der Vereinsmitglieder.
§4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins können auf
schriftlichen Antrag natürliche und juristische Personen werden. Für natürliche
Personen gilt:
Ordentliches
Mitglied des Vereins kann jeder Bürger werden, der das 18. Lebensjahr erreicht
hat. Kinder und Jugendliche können Mitglieder werden, wenn eine schriftliche
Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter vorliegt und sie das 14. Lebensjahr
erreicht haben. Auf Beschluß der Mitgliederversammlung können Gast- und
Ehrenmitglieder in den Verein aufgenommen werden. Personen die sich dem
Anliegen des Vereins verbunden fühlen und Ihn fördern und unterstützen möchten,
können als Fördermitglieder aufgenommen werden.
2. Zwischen den
Mitgliederversammlungen können Fördermitglieder und ordentliche Mitglieder
durch den Vorstand in eigener Entscheidung aufgenommen werden. Die Mitglieder
werden auf jeder Mitgliederversammlung durch den Vorstand über Neuaufnahmen
informiert und jedes Mitglied erhält die Möglichkeit Einwände vorzubringen und
eine Abstimmung über die Neuaufnahme zu verlangen. Geschieht dies nicht, wird
die Aufnahme endgültig wirksam. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage, an dem
der Beschluß der Mitgliederversammlung bzw. des Vorstandes über die Aufnahme
gefaßt wurde.
3. Die
Mitgliedschaft erlischt:
- durch Austritt. Dieser kann nur durch schriftliche Erklärung
an den Vorstand jeweils zum Ende des Monats erfolgen.
- durch Auflösung des Vereins.
- durch Ausschluß. Der Ausschluß
erfolgt, wenn ein Mitglied den Interessen und dem Ansehen des Vereins in
grober Weise zuwider handelt, insbesondere gegen die satzungsmäßigen Pflichten
verstößt. Der Ausschluß kann ebenfalls erfolgen, wenn die Voraussetzungen für
den Erwerb der Mitgliedschaft nicht vorhanden waren oder nicht mehr vorhanden
sind. Über den Ausschluß entscheidet nach vorheriger Anhörung die Mitgliederversammlung.
- durch den Tod einer natürlichen oder die Liquidation
einer Juristischen Person.
4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft
erlöschen alle satzungsmäßigen Rechte. Das ausscheidende Mitglied hat alles in
seinem Besitz befindliche Vereinsvermögen unverzüglich und in ordentlichem
Zustand dem Verein zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht
steht ihm nicht zu.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Ordentliche
Mitglieder haben das Recht:
- den Vorstand zu wählen und in den
Vorstand gewählt zu werden, (Vorstandsmitglieder können nur Personen sein, die
das 18. Lebensjahr vollendet haben)
- von dem Vorstand Rechenschaft über
seine Tätigkeit zu verlangen
Alle Mitglieder haben das Recht:
- An den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
- In den Versammlungen zu allen Fragen
Stellung zu nehmen und Vorschläge einzubringen.
2. Alle
Mitglieder haben die Pflicht den Verein in der Verfolgung seiner Ziele zu
unterstützen und sein Ansehen zu wahren.
Ordentliche Mitglieder haben die Pflicht, die
Mitgliedsbeiträge regelmäßig zu zahlen.
§6 Beiträge
Der Verein
erhebt Mitgliedsbeiträge nach Maßgabe einer besonderen Beitragsordnung.
Die Höhe der
Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung.
- der Vorstand.
§8 Die Mitgliederversammlung
1. Das höchste Organ des Vereins
ist die Mitgliederversammlung. In jedem Geschäftsjahr findet einmal eine ordentliche
Mitgliederversammlung statt. Jede Mitgliederversammlung ist 14 Tage vorher
allen Mitgliedern schriftlich anzukündigen.
2. Die Mitgliederversammlung hat
folgende Aufgaben:
-
Entgegennahme und Diskussion des Jahresberichts, des
Kassenberichts sowie des Berichts der Rechnungsprüfer.
-
Entlastung des Vorstandes bei Ablauf der Wahlperiode.
-
Wahl des Vorstandes.
-
Wahl der Rechnungsprüfer.
-
Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
-
Satzungsänderungen.
-
Endgültige Entscheidung über den Ausschluß eines Mitglieds.
-
Entscheidung über die Auflösung des Vereins.
3. Die Mitgliederversammlung ist
beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend
sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder
gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
4. Beschlüsse zur Änderung der
Satzung bedürfen einer Stimmenmehrheit von 2/3 der Anwesenden. Für die
Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Um die Auflösung des Vereins beschließen zu können, müssen mindestens 3/4 der
Vereinsmitglieder zur Mitgliederversammlung anwesend sein.
5. Geheime Abstimmungen sind
durchzuführen, wenn einer der Anwesenden dies verlangt.
6. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung Ist einzuberufen:
- auf Beschluß des Vorstandes.
- auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/4 der ordentlichen
Mitglieder.
Auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
werden nur die Tagesordnungspunkte behandelt und entschieden, die Grund der
Einberufung waren.
7. Stimmberechtigt sind alle
ordentlichen Mitglieder die den Beitrag bis zum vergangene Monat entrichtet
haben.
8. Über jede Mitgliederversammlung
ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§9 Der Vorstand
1. Der
Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Kassierer
2. Die
Mitglieder des Vorstandes werden jeweils auf 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Ebenfalls alle 2 Jahre werden ein Rechnungsprüfer und ein Jugendgruppenleiter
gewählt
und bilden zusammen mit dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter und dem Kassierer
den erweiterten Vorstand.
3. Dem Vorstand obliegt die Gesamtgeschäftsführung sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen.
4. Der
Vorstand beruft die ordentliche Mitgliederversammlung ein.
5. Der Vorsitzende, der stellvertretende
Vorsitzende und der Kassierer vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich. Sie sind Vorstand im Sinne des §S 26 BGB und werden in
das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen.
§10 Finanzierung
1. Die
Finanzierung erfolgt:
- aus den Aufnahmegebühren und den
Mitgliedsbeiträgen.
- aus Einnahmen von Ausstellungen,
Spenden, Zuwendungen, Publikationen usw.
§11 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins geht das Vermögen nach der Erfüllung von
Forderungen Dritter anteilig an die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses
ordentlichen Mitglieder des Vereins über. Die Höhe der Anteile wird durch die
Mitgliederversammlung festgelegt.
§12 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde in der vorliegenden Form auf der
Mitgliederversammlung vom
14. Januar 2006 beschlossen und tritt mit der Eintragung beim Amtsgericht in
Kraft.
Stand: 04.03.2011
Kassen- und
Beitragsordnung
Aufnahmegebühren
Beiträge
Der Beitrag ist vierteljährlich im Voraus, jeweils zum 15. des Quartalsbeginns als Barzahlung oder als Überweisung zu entrichten.
Bei einer Überweisung auf das Vereinskonto:
Sparda Bank Bankleitzahl: 120 965 97
Kontonummer: 50 37 085
Ist als Verwendungszweck der Name und der Zahlungszeitraum anzugeben.
Ist ein Mitglied mit mehr als 3 Monatsbeiträgen im Rückstand erhält es eine Mahnung.
Bei einem Rückstand von mehr als 6 Monatsbeiträgen erhält es eine 2. Mahnung mit der Androhung des Ausschlusses.
Wird der Rückstand nicht innerhalb des darauf folgenden Quartals beglichen, kann der Ausschluss des betroffenen Mitgliedes auf einer Mitgliederversammlung erfolgen.
Die Verwaltung der Vereinskonten und der Bargeldkasse erfolgt durch einen Kassenwart. Stellvertretend kann auch ein anderes Vorstandsmitglied für einen befristeten Zeitraum durch den Vorsitzenden beauftragt werden.
Einmal pro Kalenderjahr erfolgt eine Kassenrevision.
Alle für den Verein eingehenden Beträge sind schnellst möglich auf das Vereinskonto zu überweisen bzw. in die Bargeldkasse abzuführen. Der Kassenwart ist entsprechend zu informieren.
Alle Kosten, die mit Mitteln des Vereins beglichen werden sollen, sind grundsätzlich im Vorfeld mit dem Kassenwart abzustimmen und in einem Ausgabenprotokoll zu bestätigen. Stellvertretend ist die Abstimmung mit einem anderen Vorstandsmitglied möglich. Dieser informiert den Kassenwart über die getroffene Entscheidung.
Für Ausgaben von über 500€ ist eine Abstimmung des erweiterten Vorstandes erforderlich. Für eine Entscheidung ist die einfache Mehrheit ausreichend. Sie ist zu dokumentieren und im Clubraum zu veröffentlichen.
Für jede Kostenerstattung ist beim Kassenwart ein Beleg über die entstandenen Kosten mit dem entsprechenden Ausgabenprotokoll vorzulegen. Als Beleg werden Kassenzettel und ordnungsgemäß ausgefüllte Quittungen anerkannt.
Auf dem Beleg ist weiterhin der Name des Käufers und wenn nicht erkennbar der Artikel bzw. der Anlass der Ausgabe zu vermerken.
Die eingereichten Belege sind vom Kassenwart 3 Jahre aufzubewahren.
Vorschüsse werden durch den Kassenwart nur gegen Quittungen gewährt. Die Abrechnung erfolgt durch Vorlage der Belege.